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-   -   L251 Rost im 18. Betriebsjahr (http://www.daihatsu-forum.de/vbulletin/showthread.php?t=48583)

MO COJO 22.06.2022 23:14

Hallo Lupo - sehr schön zu hören das Du dem Kleinem die Treue hältst !

Und ich schließe mich meinen Vorrednern an - ein lohnenswertes Investment - der Preis ist mehr als fair - das sagt schon der Ausdruck "Bleche anfertigen" ...

Ich hab mehrere L701 , L601 und sonstige Daihatsu komplett durchgeschweißt und weiß daher wie dabei die Stunden verrinnen ...

Viel Spaß mit deinem Wägelchen - Gruß, der Mo .

25Plus 23.06.2022 07:40

Danke für die Ausführungen. Mein L251 wurde nach 5 Jahren mit Fluid Film und Perma Film behandelt, da waren aber schon braune Punkte im Kofferraum von innen sichtbar - also der Rost steckt schon tief drin. Nur Löcher wurden bisher zum Glück nicht gefunden. Und die Schweller wurden bereits nach 3 oder 4 Jahren entrostet und neu lackiert.

Ohne zusätzlichen Rostschutz und mit Wintereinsatz dürften so ziemlich alle L251 schon mehrfach komplett durchgerostet sein, außer es sind Rentnerautos, die nur bei schönem Wetter und nur sehr wenige Kilometer gelaufen sind.

yoschi 23.06.2022 08:16

Rentnerauto
 
wird vor allem im Winter und bei Regenwetter gefahren , zumindest hier in unserer Siedlung . Bei " besserem " Wetter läuft der moderne Rentner oder fährt E-Fahrrad , letzteres wegen beträchtlichen Steigungen am Stadtrand von Dresden . Gruß !

Lupo 24.06.2022 10:27

Zitat:

Zitat von bluedog (Beitrag 556796)
Das hat alles rechtliche Gründe. Das Eigentumsrecht, und da auch und genauer der Eigentumsvorbehalt, sind in CH anders geregelt.


Die Dreissig Tage Zahlungsfrist sind zudem gegenüber Endkunden ("Verbraucher") Jahrzehntelang üblich.


Einmal hilft ein bloss vertraglicher Eigentumsvorbehalt, wie er in D üblich und rechtlich möglich ist, nach CH-Recht nichts. Will man da einen rechtlich verbindlichen Eigentumsvorbehalt haben, was manchmal bei Fahrzeugen auf Abzahlung gemacht wird, dann muss der Eigentümer sich das Recht dazu ausbedingen, der Käufer muss zustimmen, und dann geht man mit dem Papierkram zum Betreibungsbeamten, und lässt dort, gegen Wertabhängige Gebühr, den Eigentumsvorbehalt eintragen. Es gibt dafür ein extra Eigentumsvorbehaltsregister.
Schriftliche Vorbehalte, die etwa im grenzüberschreitenden Verkehr durchaus gelten können, gelten in CH nur befristet. Ohne Garantie glaub ich zwei Monate. Werden sie in der Frist nicht registriert, fallen sie dahin.
Es bringt also schlicht nichts, so einen Vorbehalt im Vertrag festzuhalten, denn das ist einfach nicht die dazu notwenige rechtliche Form.


Der Handwerker kann aber Barzahlung verlangen, und das Fahrzeug als Pfand zurückhalten, bis bezahlt ist. Wenn er gegen Rechnung arbeitet, dann auf sein Risiko. Wobei er kostengünstig die Bonität insofern prüfen kann, als er zum Betreibungsbeamten geht und dort für einen kleinen Obulus einen Auszug seines Kunden verlangt, so dass er sehen kann, ob der in der Vergangenheit mal nicht gezahlt hat.
Zudem kann er, ohne dass irgendwas geprüft wird, mit seiner unbezahlten, fälligen Rechnung und mindestens einer Mahnung zum Betreibungsamt und dort für recht wenig Geld den Schuldner betreiben lassen, das heisst, der kriegt dann, auf blosse Vorlage von Rechnung, Mahnung und Zahlung der Gebühr eine amtliche Zahlungsaufforderung. Der Gläubiger muss also nicht von Anfang an vor den Richter und seine Forderung einklagen, sondern kann das auf kurzem Wege machen, und der Schuldner muss dann mit dem Eintrag im Register leben oder dagegen Klagen...


Sprich: Das Schuldrecht ist Gläubigerfreundlich, aber beim Eigentum werden Beweise verlangt. Dafür gilt man auch eher als in D als Gutgläubiger Erwerber, wenn es etwa um Diebesgut geht.


Man geht in CH also mehr nach dem Äusseren Eindruck, wo man landläufig Eigentum vermutet, wenn jemand eine Sache Besitzt, als das in D der Fall wäre. Man regelt Konflikte im Zweifel eher über Schadensersatz.

Ein Beitrag wie geschaffen für Bluedog. Da merkt man den juristischen Hintergrund

bluedog 24.06.2022 13:55

Wobei noch nicht einmal alles stimmt. Eine Rechnung mit Zahlungsfrist braucht keine Mahnung. Die wird mit Ablauf der Frist fällig und damit ein möglicher Fall fürs Betreibungsamt... Üblicherweise wird dennoch erst gemahnt, oft sogar einmal kostenlos. Man will die Leute ja nicht wütend machen, und eine Frist hat jeder schonmal verpasst.

MO COJO 24.06.2022 22:51

... es vergeht kein Tag - an dem man im Daihatsu Forum nix lernt :gut: !

gato311 26.06.2022 17:49

Zum Rechtlichen:
Die Nummer ohne Mahnung nach 30 Tagen geht in D auch, wenn man den richtigen Salmon in die Rechnung setzt. Kriegen nur viele irgendwie nicht hin und man mahnt doch lieber die Schlusis, ehe man nen Mahnbescheid auf den Weg bringt.

Ich erinner mich noch dunkel aus dem Studium (D, aber mit internat. ZivilR), dass es in CH mit dem gutgläubigen Erwerb wirklich einfacher geht. Dafür gibts dann dieses sog. Lösungsrecht, so dass man sein neues Eigentum auch schneller wieder los ist (gegen Geld).

https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz100_321.htm

Zum L251:
Meiner ist auch 2004. Beim Kauf 2012 hatte der nur vom Vorbesitzer das schön liech zu unterwandernde Bitumen auf den Unterboden bekommen.
Ich habe dann die Hohlräume gemacht mit Fluid Film.
Rechter hinterer Längsträger war schon am Halter der Bremsleitung angegriffen, aber noch nicht so, dass es dem TÜV auffällt.

Die Kiste wird ganzjährig gefahren und hat immer noch keine Probleme bei der HU.
Am Frontscheibenrahmen gibt es leider (nicht HU-relevante) Rostbläschen. Da hat der Vorbesitzer 2007 mal ne neue Scheibe reinmachen lassen, wo wohl gepfuscht wurde.

Das Problem an den Reparaturen kommt halt, wenn einem mal einer ins Auto fährt. Dann kriegt man halt wirklich fast nichts mehr. Ist mir leider gerade wieder passiert.

Lupo 27.06.2022 17:29

Zitat:

Zitat von gato311 (Beitrag 556811)

Das Problem an den Reparaturen kommt halt, wenn einem mal einer ins Auto fährt. Dann kriegt man halt wirklich fast nichts mehr. Ist mir leider gerade wieder passiert.

Meinst du Karosserieteile?

gato311 27.06.2022 17:30

Nee, das Auto hat schlicht nahezu 0 Wiederbeschaffungswert bzw. dieser entspricht ohnehin schon dem Restwert.


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