In Deutschland : der Prüfer ist berechtigt , vorsichtig versuchen den zerrosteten Kotflügel einzudrücken , und könnte dann untendrunter eine evt. Durchrostung am tragenden Schweller feststellen , das wäre nicht so gut . Ob der angeschraubte Kotflügel als mittragendes Bauteil zählt ? Keine Ahnung . Weiterhin könnte der Prüfer argumentieren , dass bei einem Unfall mit einem Fußgänger die Roststelle aufreißt und schwere Beinverletzungen möglich sind .
Soweit meine Kenntnisse dazu .
Gruß!
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