18.06.2005, 21:25
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#5
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Gast
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@Kiter
Zitat:
Zitat von Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
1.1.1.) § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ziff. 43 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als: historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
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