Ich hab mal ein wenig gegooglet und herausgefunden, daß eine der Kernpunkte in der Lärmschutzverordnung die Zumutbarkeit ist.
D.h. es gibt zwar eine Grenzwertliste (dbA Tag/Nacht: Wohngebiet 50/35, Mischgebiet 55/40, Gewerbegebiet 60/45), aber diese dürfen auch den Umständen entsprechend kurzzeitig höher ausfallen.
In reinen Wohngebieten sind z.B. auch Betriebe zur Nahversorgung (Gastronomie, Kaufmannsladen, etc.) oder auch unproblematische Handwerksbetriebe (Maler, Innenausstatter, etc.) erlaubt. Wenn diese nun z.B. durch eine regelmäßige Anlieferung kurzfristig über den Pegel kommen, liegt das durchaus im Bereich der Zumutbarkeit.
Letztendlich muß jeder Richter durch eine Ortsbegehung entscheiden, ob es zumutbar ist oder nicht.
MfG, Oshi
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