Zumindest in der Schweiz ist es eben nicht so, dass Winterreifen mit wenig Profil automatisch als Sommerreifen gelten.
Es ist nur so, dass bei Winterreifen minimum 3mm Profiltiefe vorgeschrieben sind.
Für Sommerreifen sind es minimum 1.6mm.
Weiter: Genausowenig wie in D gibt es auch in der Schweiz keine Vorschrift, die Winterreifen im Sommer explizit verbietet.
Folge: Es gibt Leute, die drauf kommen, abgefahrene Winterreifen noch einen Sommer lang zu fahren. Und es kann, zumindest solange nichts unfallmässiges passiert, kein Ordnungshüter was dagegen tun. Denn die abgefahrenen Winterreifen haben mehr als 1.6mm Profiltiefe.
Die ganze Diskussion um Sommer- oder Winterreifen hinkt aber auch insofern, als zumindest das Schweizer Recht meines Wissens nirgends verbindlich festlegt, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist. Es gibt lediglich einen Hinweis auf die M+S-Kennzeichnung. Vor diesem Hintergrund wäre es auch schwer haltbar, zu behaupten, der längere Bremsweg mit Winterreifen stelle ein Selbstverschulden dar. Wenn, dann müsste man eher behaupten, der Fahrer hätte von dem längeren Bremsweg wissen müssen, oder jedenfalls damit rechnen, und wenn er es also nicht gewusst hätte (weil er z.B. noch nie vorher das betreffende Fahrzeug gelenkt habe), jedenfalls genügend Reserven einbauen müssen. Das läuft dann auf ein "nichtbeherrschen des Fahrzeugs" hinaus. Das ist strafbar, und dennoch nicht unmittelbar zusammenhängend mit der Frage Sommer- oder Winterreifen.
Das macht in meinen Augen auch Sinn, denn man kann auch mit Winterreifen im Sommer so fahren, dass man die Verkehrsregeln einhält. Passt man seinen Fahrstil als Fahrer nicht den Umständen an, wozu eben auch die Reifen zählen (aber eben auch deren Zustand, und nicht bloss das was draufsteht oder nicht...), so ist das ohnehin strafbar. Spätestens jedenfalls dann, wenn es zu einem polizeilich erfassten Unfall kommt.
"Art. 31 SVG (CH)
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann.
[...]"
"Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren
Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite
halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder
mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
[...]"
VTS:
"Art. 58 Räder und Reifen
1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich
elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.
2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen.
3 Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen)
aufweisen.
4 Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen
müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
[...]
Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen
Räder erfüllen.
2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig.
Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März
1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder
des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die
Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens
160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für
mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2
nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für
die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist."
[...]"
Ich muss allerdings zugeben, dass ich den Passus mit den 3mm für Winterreifen grade nicht wiederfinde. Ich hab allerdings auch die EU-Richtlinien und -Verordnungen bei der Suche ausgelassen...
Alle meine Aussagen beziehen sich auf schweizer Recht, auch die zitierten Gesetzestexte sind schweizerischen Gesetzen entnommen.
Dieser Beitrag entstand, weil weiter oben auf südliche Nachbarländer Deutschlands verwiesen wurde.
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Cuore L251 Bj 7/2003, Automatik:  Ausrangiert, leider!
Citroen C1 Automatik BJ 2011:
Mofa: Dreirad auf Basis eines Amsler-Pony, Verbrauch Zweitaktgemisch: <3.5l/100km.
Das grosse Artensterben auf dieser Welt wird den Menschen erst bewusst werden, wenn schliesslich auch der Tiger im Tank ausstirbt.
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