Zitat:
Zitat von 63tom
Also Fakt ist, ich werde peinlichest genau für meine Schwiegermutter darauf achten, dass weder auf ein Gewährleistungsanspruch als "Gewerblicher-Kauf" verzichtet wird, noch dass Bezeichnungen wie eindeutig Bastlerfahrzeug, Teileträger, als Schrott, o.ä. schriftlich fixiert werden,
|
Jo, richtig ! Ansonsten braucht ihr nicht auf einer Gewährleistungsvereinbarung zu bestehen - sie besteht Kraft Gesetz !
Er kann sie lediglich REDUZIEREN, auf ein Jahr .
Verkauft er also per Vertrag ganz normal den Gebrauchtwagen an deine SM, ohne 1 Jahr Gewährleistung (Reduzierung) , dann hat sie automatisch 2 Jahre .
Allerdings kann man real nur was in den ersten 6 Monaten erreichen, in denen die Beweislastumkehr Bestand hat !
Mit den restlichen 6-18 Monaten kann man sich in der Regel den Hintern abwischen . ( Hier wird der Unterschied zur Garantie deutlich !)
Daher vor Ablauf der 6 Monate ALLES was auch nur möglicherweise Geräusche machen könnte oder kaputt erscheint, schriftlich oder unter Zeugen (wasserdicht nachprüfbar) reklamieren .
( In dem Fall, sollte Kausalität vorliegen, muss der Händler auch ohne Murren noch nach den ersten 6 Monaten spuren)
Später, ab dem 7. Monat, wird die Beweislage in der Regel problematisch .
Heiko