Moin, moin,
so ich hab sogar schon die Antwort von TÜV.
Waren schnell und Supernett:
So wie Sie es beschreiben handelt es sich hier um Arbeitscheinwerfer.
Hierfür gelten die untenstehenden Regeln. Um Verwirrungen zu vermeiden würde ich empfehlen die Arbeitscheinwerfer im Straßenbetrieb abzudecken.
5.3.2 Arbeitsscheinwerfer
Vorhandensein: zulässig
Genehmigungszeichen:
ohne
Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar
Beispiel:
Es besteht hinsichtlich des
Anbringungsortes keine besondere
Vorschrift.
Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit
Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/
Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
Erforderlich ist stets ein separater Schalter.
Empfehlenswert ist die Anbringung einer
zugehörigen Kontrolleuchte.
Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur
Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen
Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht
benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den
o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden
können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an
geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der
Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein:
"Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der
Fahrt nicht zulässig".
@ Sonny
Hy, das Teil sieht ja voll heiß aus. Bestimmt das modernste Teil an meinem Auto
Aber wenn Du mal wieder in Bremen bist, kannst Du Dich ja mal melden. Dann Können wir zusammen ein kühles Getränk geniesen

( auch ohne Basteln)
Bis dann
Piefke