Zitat:
Zitat von markusk
In D gibt es eindeutige Regelungen:
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Eindeutig uneindeutig!
Denn nach dem Außerkrafttreten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist hinsichtlich der Einteilung dieser Flüssigkeiten in Gefahrklassen zur Erfüllung von Anforderungen zwecks Lagerung derzeit keine genaue Aussage dazu möglich. Auch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung enthält hierzu keine genauen Aussagen. Die derzeit noch gültige TRbF 20 - Läger - wird zur Zeit überarbeitet. In dieser noch gültigen (Alt-) Version verwendet die TRbF 20 teilweise die alten, aber wiederum ungültigen Bezeichnung der Gefahrklassen. Die VbF stellt somit definitiv keine geeignete Rechtsquelle dar.
Jedoch dürfen gemäß Pkt. 1 (Brand- und Explosionsgefahren) im Anhang III der Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffe nur an den dafür geeigneten Orten gelagert werden (Negativliste).
Die Regelungen zur Lagerung in der Garage sind in D grundsätzlich kommunal geregelt. Die geltenden Vorschriften, auch zur lagerbaren Menge, stehen in den örtlichen Garagenordnungen (ausser NRW und Berlin).
Kurz gesagt und zusammengefasst:
Bis auf weiteres noch gegenwärtig zulässig sind i.d.R. max 12 l fakturiert oder 20 l kumuliert im Keller, 20 l in der Garage und max. 60 l "benzinartige" - auch E85 - Treibstoffe im Auto in geeigneten, geprüften Behältnissen, - also
auch Plastik-Kanistern.
Aber nur im Inland. Im und aus dem Ausland max. 20 Liter.
Es ist dringend darauf zu achten, dass die verwendeten Kanister auch noch über eine gültige Zulassung verfügen, also auch nicht älter als 5 Jahre sind.
Nur durch TÜV-, GS- und UN-Prüfung werden die Anforderungen der GGVS uneingeschränkt erfüllt.
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