So beschreibt der ADAC die Rechtslage nach 2010:
“Nach einer EU-weiten Regelung (der so genannten Kfz- Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die Hersteller akzeptieren, dass der Kunde sein Auto zu Inspektionen oder Unfallreparaturen während der Garantiezeit in eine freie Werkstatt bringt. Der Hersteller darf Garantieansprüche nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Arbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden. Der Haken dabei: Nach Ablauf der Garantie beteiligt sich der Hersteller manchmal aus Kulanz an Reparaturkosten. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung handelt, wird diese oft abgelehnt, wenn vorangegangene Arbeiten am Fahrzeug nicht lückenlos in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt durchgeführt wurden. Kulanz scheidet meist ebenfalls aus, wenn es sich um einen Re-Import handelt sowie gewisse Laufleistungs- und Altersgrenzen überschritten sind.“
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aktuell:
Berlingo III HDI 90 ETG6 | Opel Corsa E | Honda NC 700 X | Honda CB 750 C | Kawasaki Zephyr 750 D1 | Suzuki GSX 1100 G
ehem.:
Xsara Picasso 1.6 HDI FAP | Sirion II 1,3 Facelift | Sirion I 1.0 Top | Mazda 323 BF | 2CV6 | Yamaha FZR 600 3HE | Honda CB 750 C | BMW R45 | Kreidler Mustang 80 | Solo Mofa
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