Kurz zur Rechtlage:
Wenn es ein Gewährleistungsfall ist (also auch falsche Ware unverschuldet durch Käufer z.B. wegen Angabe falscher Daten), muss eigentlich schon auch der Rückversand übernommen werden.
Man kann ja nett sein, und sich darum nicht streiten, wenn strittig ist, wer es verbockt hat oder ob überhaupt wer wegen der blöden Situation bei dem Auto, auch wenn es rechtlich irrelevant ist, vgl. § 439 BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/b...6BJNG024101377
Erst beim weiteren Schadensersatz, wo auf die §§ 280 ff. verwiesen wird, kann der Verkäufer versuchen zu beweisen, dass er nix dafür konnte. Aber auch da wird sein Verschulden erstmal vermutet.